Satzung des Vereins HARDT AM LMIT e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 12.4.2018 in Dorsten gegründete Verein führt den Namen „Hardt am Limit“
  2. Er hat seinen Sitz in 46282 Dorsten (Gahlener Str. 241) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck & Ziele

  1. Der Verein verfolgt die Förderung der Mofakultur und der Kameradschaft auf breiter Basis.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Mofaausfahrten und weitere Treffen, die Förderung der Kameradschaft in Form von ausgerichteten Festen, den Besuch von Mofarennen und -Treffen, sowie gemeinsamen
    Reparaturbesprechungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet  werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden kann jede natürlich oder juristische PErson.
  2. Die Mitglieschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet. ird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, ist die Ablehnung unanfechtbar.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung von einer Frist von vier Wochen zum Jahresende möglich – die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
  5. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Auschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für Ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fö´älligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet stets im ersten Quartal eines
    Kalenderjahres statt.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per EMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen.
  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
    Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die einfache Mehrheit hat eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete und ungültige Stimmzettel. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, Änträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes oder Auflösung des Vereins.
  7. Die Wahlen erfolgen in gemeiner Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  9. Anträge können von erwachsenen Mitgliedern oder vom Vorstand gestellt werden. Das selbige gilt auch für Satzungsänderungen. Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen.
  10. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand die Notwendigkeit dafür feststellt, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Volljährige Mitglieder des Vereins haben eine Stimme – ebenso Ehrenmitglieder.
  2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstandw besteht aus:
    Dem Vorsitzenden,
    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem Kassenwart
    und dem Schriftführer.
  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach § 26 BGB im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimme Zwecke
    Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Erfüllungsort & Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Plifchten als Vereinsmitglied ist Dorsten.

§ 14 Erfüllungsort & Gerichtsstand

  1. Der Verein kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorstizende (oder Kassenwart). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im folgenden bezeichnete juristische Person: ADAC Luftrettung GmbH – München Die juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zu verwenden

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12. April 2018 von der Gründungsversammlung des Vereins „Hardt am Limit“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Dorsten, den 12.04.2018